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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 12/2025

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen und Produkte der MENNO CHEMIE-VERTRIEB GMBH, Norderstedt. Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen, sofern nicht weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien bestehen.

  2. Unsere AGB gelten ausschließlich, maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn oder Leistung für ihn vorbehaltlos ausführen.

  3. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung oder der Unterzeichnung eines Vertrages durch die MENNO CHEMIE-VERTRIEB GMBH zustande. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Inhalt des Vertrages. Unsere AGB gelten spätestens mit Entgegenahme der Ware als vereinbart, soweit wir zuvor auf diese verwiesen haben.

 

§ 2 Angebot und Annahme

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind erst verbindlich mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

  2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers, insbes. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung sind schriftlich abzugeben.

  3. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

§ 3 Nachträgliche Änderungen bestätigter Aufträge

  1. Änderungen von bereits bestätigten Aufträgen sind nur nach unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich.

  2. Für die Bearbeitung solcher nachträglichen Änderungen berechnen wir eine Änderungspauschale in Höhe von EUR 49,00 je Auftrag.

  3. Bei Änderungen, die einen erheblichen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand verursachen (z. B. Neukalkulation, Umstellung von Produktions- oder Lieferprozessen), behalten wir uns vor, zusätzlich zur Pauschale die tatsächlich entstehenden Mehrkosten nach Aufwand zu berechnen.

  4. Ein Anspruch auf Zustimmung zu nachträglichen Änderungen besteht nicht.

 

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Warenauslieferung gültigen Listenpreise. Mindestabnahmemenge beträgt 30 Liter/kg. Die Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, zuzüglich Transportversicherung oder Expresskosten. Für Gefahrgut erheben wir einen Gefahrgutzuschlag von EUR 15,00 pro Sendung. Auslandslieferungen erfolgen grundsätzlich DAP, unverzollt und unversteuert. Unabhängig von der Lieferbedingung trägt der Kunde einen anteiligen Transportkostenbeitrag, dessen Höhe sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste oder dem individuellen Angebot ergibt.

  2. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Für den Zahlungseingang kommt es entscheidend auf den Zahlungseingang bei uns an. Für vorzeitige Zahlungen oder Zahlung innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto auf den bezahlten Kaufpreis.

  3. Im Falle eines Zahlungsverzugs hat der Käufer ab dem Fälligkeitsdatum bis zum endgültigen Zahlungseingang Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz zu zahlen, wenn der Betrag in Euro fakturiert wird, oder – falls in einer anderen Währung fakturiert – in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Zentralbank des Landes der Rechnungswährung zum Zeitpunkt der Fälligkeit.

  4. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere im Falle eines bereits eingetretenen Zahlungsverzugs, sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, gewährte Kreditbedingungen zu widerrufen und Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten zu verlangen.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über.

  2. Hat der Käufer den Kaufpreis für die gelieferten Waren bezahlt, aber andere Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns noch nicht vollständig erfüllt, behalten wir darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren, bis alle diese offenen Forderungen vollständig bezahlt sind.

 

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist

 

§ 6 Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt gemäß den Bedingungen der Auftragsbestätigung. Allgemeine Handelsbedingungen sind entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Incoterms auszulegen.

  2. Bei Lieferverzug unsererseits ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

  3. Vertragsstrafen wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen.

  4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.

  5. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.

  6. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

 

§ 7 Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

  4. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 8 Weiterverkauf

  1. Der Weiterverkauf unserer Produkte ist nur in Originalverpackungen gestattet. Die Veränderung, sowie Um- oder Abfüllung unserer Produkte ist unzulässig.

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§ 9 Genehmigung, Umweltschutz

Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein. Der Kunde sichert zu, dass er die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften einhalten wird, insbesondere verpflichtet er sich zur Einhaltung aller ADR, ChemBiozidDV, PflSchMV, ChemVerbotsV, GefStoffV, ChemG, CLP-Vorschriften u.a.

 

§ 10 Produktqualität

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bestimmt sich die Qualität der Waren ausschließlich nach unseren Produktspezifikationen.

  2. Angegebene Verwendungen nach der europäischen Chemikalienverordnung REACH (sowie aller ADR, ChemBiozidDV, PflSchMV, ChemVerbotsV, GefStoffV, ChemG, CLP-Vorschriften u.a.), die für die Waren relevant sind, stellen weder eine Vereinbarung über die entsprechende vertragliche Qualität der Waren noch eine bestimmte Zweckbestimmung im Rahmen dieses Vertrags dar.

  3. Die Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich zur Bestimmung der Warenqualität vereinbart wurden.

  4. Angaben zu Qualität und Haltbarkeit sowie sonstige Daten stellen nur dann eine Garantie dar, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und als solche bezeichnet wurden.

  5. Technische und chemische Angaben stellen keine Zusicherung oder Garantie einer bestimmten Eignung oder Verwendung der Waren dar.

  6. Jegliche von uns erteilte Beratung erfolgt nach bestem Wissen. Jede Beratung oder Information bezüglich der Eignung und Anwendung der Produkte entbindet den Käufer nicht von der Verpflichtung, die Eignung der Produkte selbst zu analysieren und zu prüfen.

  7. Auf unser Verlangen hat der Käufer im Falle eines Rückrufes alle erforderlichen Informationen über den Bestand der Waren bereitzustellen.

 

§ 11 Verpackungen

  1. Unsere Verpackungen sind Einwegverpackungen. Die darin enthaltenen Produkte sind nur für die gewerbliche Nutzung vorgesehen.

  2. Eine Rücknahmepflicht nach Verpackungsgesetz (VerpackG) besteht für die von uns in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen (Flaschen, Kanister, Fässer usw.). Die durch den Anwender restentleerten und gespülten Verpackungen können über nationale Entsorgungssysteme recycelt werden, z.B. in Deutschland und Österreich durch Interzero 131661 Abfallschlüsselnummer nach EAK: 150102 Kunststoff.

  3. IBC Container können durch den Anwender als restentleerte und gespülte Verpackung in Europa und Global durch Schütz Packaging Systems zur Wiederverwertung gegeben oder über ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen fachgerecht entsorgt werden. Kosten dafür gelten durch die im Vorwege vereinbarten Konditionen als abgegolten.

  4. Für Transportverpackungen gilt: Umkartons sind in Europa dem RESY-System angeschlossen und können über das Altpapier System recycelt werden. EPAL-Ladungsträger wie EURO Paletten werden beim Warenempfänger in Europa umgetauscht, wobei deren Zustand gleichwertig den angelieferten zu sein hat. Einwegpaletten bzw. alle anderen anfallenden Packmittel sind durch den Warenempfänger zu entsorgen. Kosten dafür gelten durch die im Vorwege vereinbarten Konditionen als abgegolten.

 

§ 12 Mängel

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren unverzüglich nach Lieferung zu prüfen und uns etwaige Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung, schriftlich und durch Foto der Beschädigung anzuzeigen.

  2. Die gelieferten Waren gelten als genehmigt, wenn innerhalb einer Woche nach Lieferung keine schriftliche Beanstandung erfolgt. Mängel, die bei der Prüfung nach Lieferung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.

  3. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge sind die Gewährleistungsansprüche des Käufers zunächst nach unserer Wahl auf die Lieferung mangelfreier Waren oder die Beseitigung des Mangels beschränkt. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt

  4. Schlägt unsere Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

  5. Die Erhebung einer Mängelrüge oder sonstiger Ansprüche entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungspflicht. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

  6. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

§ 13 Haftungsbegrenzung

  1. Wir haften nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der MENNO CHEMIE-VERTRIEB GMBH, einschließlich ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Das Gleiche gilt, wenn ein Körper- oder Gesundheitsschaden oder der Tod des Kunden auf Umständen beruht, die die MENNO CHEMIE-VERTRIEB GMBH zu vertreten hat.

  2. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Kunde verpflichtet ist, sich und seine Mitarbeiter über die Anwendung unserer Produkte umfassend und laufend zu schulen. Wir haften nicht für Schäden, die auf einer bestimmungswidrigen oder unsachgemäßen Verwendung der Produkte durch den Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.

  3. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haften wir unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Die MENNO CHEMIE-VERTRIEB GMBH haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach dem folgenden Absatz.

  4. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den Ersatz des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens beschränkt.

  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

  6. Wir übernehmen keine Gewähr oder Garantie dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder anderen Schutzrechten Dritter ist.

 

§ 14 Höhere Gewalt

  1. Soweit ein Ereignis oder Umstand außerhalb unseres Einflussbereichs liegt (einschließlich Naturereignissen, Krieg, Streiks, Aussperrungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Transportbehinderungen, Ausfall von Produktionsanlagen, Feuer, Explosionen, behördliche Maßnahmen), das die Verfügbarkeit von Waren aus dem Werk, von dem wir Waren beziehen (Rohstoffen, Verpackungen, Vorprodukte), einschränkt und dazu führt, dass wir unsere Verpflichtungen aus diesem Vertrag (unter Berücksichtigung anderer Lieferverpflichtungen anteilig) nicht erfüllen können, sind wir:

    • von der Erfüllung dieser Verpflichtungen befreit, soweit wir daran gehindert sind, und

    • nicht verpflichtet, Waren aus anderen Quellen zu beschaffen.

  2. Das Gleiche gilt, soweit ein solches Ereignis oder ein solcher Umstand die Vertragserfüllung über längere Zeit wirtschaftlich unzumutbar macht oder bei unseren Lieferanten eintritt.

  3. Dauern die genannten Umstände länger als drei Monate an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer hieraus ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht.

 

§ 15 Verjährung

  1. Ansprüche des Käufers wegen mangelhafter Waren verjähren ein Jahr nach Erhalt unserer Produkte, ungeachtet etwaiger gesetzlicher Bestimmungen über längere Verjährungsfristen.

  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 12 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

                    

§ 16 Schriftform, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

  2. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte unberührt.

  3. Sollte eine dieser Bestimmungen unvollständig, rechtsunwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Regelung soll dann eine angemessene zulässige Regelung gelten, die dem Vertragszweck und dem ursprünglichen Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

  4. Dieser Vertrag und alle Rechtsbeziehungen in Verbindung mit ihm unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) nebst sämtlichen Verweisungen.

  5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

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